ent – Verein zur Förderung von Kunst und Kultur im ländlichen Raum
Der Verein ent – Verein zur Förderung von Kunst und Kultur im ländlichen Raum wurde 2022 mit dem Anliegen gegründet, zeitgenössische Kunst einem breiteren Publikum zugänglich zu machen. Die Räumlichkeiten des ehemaligen Kleidergeschäfts Königshofer wurden mit vielen helfenden Händen renoviert und beherbergen nun eine offene Kunst- und Kulturwerkstatt, die sich für das vielfältige Programm bewährt hat und offen ist für Neues.
Im Archiv findest du einen Überblick über die vielen Veranstaltungen, die in den letzten Jahren viele Menschen angelockt haben – Workshops aus den verschiedensten Disziplinen, Konzerte, Lesungen und die Schaufensteraustellungen, die das Herzstück des Vereins sind.
Organisatorisch geht das ent in diesem Jahr neue Wege, indem für die einzelnen Programmpunkte viele verschiedene Expert*innen aus den unterschiedlichsten Disziplinen dazu eingeladen sind, das Programm aktiv mitzugestalten.
Nähere Informationen über dein Engagement und die Mitgliedschaft im Verein ent findest du hier – wir freuen uns auf dich!
Clemens Oberreiter-Jura
Karoline Oberreiter-Jura
Reinhard Reisenzahn
Verena Mayrhofer
Statuten
ENT – Verein zur Förderung von Kunst und Kultur im ländlichen Raum
Holzleiten 142
3350 Stadt Haag
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „ENT – Verein zur Förderung von Kunst und Kultur im ländlichen Raum“
- Er hat den Sitz in Stadt Haag und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf den Gewinn gerichtet ist, bezweckt die folgenden
Punkte (Zwecke gemäß §35 BAO)
- Die Förderung von aktiver musikalischer Betätigung
- Die Vermittlung von Musik über Unterhaltungszwecke hinaus
- Die Förderung von Kunst und Kultur in der Region
- Die Schafung von Repräsentationsmöglichkeiten für junge Künstler*innen
- Die Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur
- Die Beschäftigung mit fremden Kulturkreisen
- Die Unterstützung von künstlerischer Beschäftigung
- Die Förderung kultureller Eigeninitiative und künstlerische Aktivität
- Die Übermittlung von Bildung im Sinne von Persönlichkeitsentwicklung, kreativer
Tätigkeit und sozialer Kompetenz - Die Vermittlung eines ökologischen Bewusstseins
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 aufgeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung und
anderer Berufsvorbehalte sind zu beachten. - Ideelle Mittel:
- Musikalische Improvisationsabende in Form einer ofenen Bühne zur aktiven Teilnahme
- kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte. Vorträge und Lesungen
- Ausstellungen und Vorführungen von künstlerischen Tätigkeiten
- Seminare und Projektwochen für künstlerische Aktivitäten und Weiterbildung
- Diskussionsabende
- Workshops zur aktiven Kulturausübung
- Veröfentlichung von Mitgliederinformationen
- Produktion von Tonträgern aus der musikalischen Betätigung von Mitgliedern
- Produktion von Publikationen und Katalogen
- Materielle Mittel
- Kostenersätze aus Veranstaltungen
- Vermietung von Vereinsräumlichkeiten
- Unterstützung durch Privatpersonen, und andere Vereine
- Verkauf von vereinseigenen Publikationen und Tonträgern
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Spenden, Vermächtnisse und Schenkungen
- Flohmärkte
- Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen
- Subventionen und Förderungen
- Sponsoring
- Errichtung von unentbehrlichen Hilfsbetrieben
- Verkauf von vereinseigenen Publikationen
Bei oben genannten Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit
ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist, und nur jene Tätigkeiten
ausgeübt werden, ohne die die Vereinszwecke nicht erreichbar wären. Die Tätigkeit darf zu
abgabepfichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten,
als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung
der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches
gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Aufösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche Mitglieder, projektaktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und
Ehrenmitglieder. - Ordentliche Mitglieder sind jene, die durch konstante persönliche Mitarbeit zur Verwirklichung des
Vereinszweckes beitragen - Projektaktive sind solche, die sich an einzelnen Aktivitäten des Vereins durch konkrete Tätigkeiten
beteiligen. - Fördernde Mitglieder sind jene, die an den Veranstaltungen teilnehmen und den Verein durch fnanzielle
Beiträge unterstützen. - Ehrenmitglieder werden für besondere Verdienste um den Verein hierzu ernannt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des ENT – Verein zur Förderung von Kunst und Kultur im ländlichen Raum können alle
physischen und juristischen Personen werden, die sich mit dem Vereinsziel solidarisieren und an dessen
Erfüllung mitwirken wollen. - Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne weitere Angaben
von Gründen verweigert werden. - Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufge Aufnahme durch die Gründer*innen, die
Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. - Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit), freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss. - Der Austritt kann jederzeit erfolgen. …
- Die Streichung eines Mitgliedes kann wegen grober Verstöße gegen den Vereinszweck, der Verletzung
von Mitgliedspfichten oder wegen unehrenhaftem Verhalten vom Vorstand verfügt werden. - Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter Punkt 3 genannten Gründen auf Antrag
des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pfichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen
zu benutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur
ordentlichen Mitgliedern zu. - Die Mitglieder sind verpfichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch
das Ansehen und Ziel des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben außerdem die Vereinsstatuten und
die Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane sowie deren Beauftragten zu beachten. Mitglieder sind
verpfichtet, den Verein durch fnanzielle oder persönliche Leistungen zu unterstützen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die
- Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes
- Der Vorstand (siehe § 11 bis § 13) = Leitungsorgane im Sinne des Vereinsgesetzes
- Die Rechnungsprüfer*innen (siehe § 14) und
- Das Schiedsgericht (siehe §15)
§ 9 Die Generalversammlung
- Die Generalversammlung fndet mindestens alle 4 Jahre statt. Sie wird auf Beschluss des Vorstandes
oder eines Antrages von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder innerhalb von vier Wochen
einberufen. - Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt mündlich oder schriftlich an alle ordentlichen Mitglieder und
durch den Aushang im Vereinslokal mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt sind nur Ordentliche Mitglieder. - Die Generalversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der
anwesenden Ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. - Zur gültigen Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, sowie Beschlüsse über die Enthebung
von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer qualifzierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. - Den Vorsitz der Generalversammlung führt ein Vorstandsmitglied.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Beschlussfassung über den Voranschlag.
- Entlastung des Vorstands.
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen.
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Aufösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge sowie sonstige an der
Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 2, höchstens 6 ordentlichen Mitgliedern und entscheidet als
Kommunalvorstand. Jedes Vorstandsmitglied repräsentiert den Verein nach außen. Für spezielle
Aufgabenbereiche werden Vorstandsmitglieder mittels Vorstandsbeschluss für einen bestimmten Zeitraum
bevollmächtigt - Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat beim Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung der Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung aus.
ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpfichtet, eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht
vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat. - Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Auf jeden Fall währt sie bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes. - Der Vorstand wird von einem Vorstandsmitglied mündlich oder schriftlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von Ihnen anwesend ist. - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht das Leitungsorgan aus lediglich 2 Mitgliedern, so ist zur
Warung des 4 Augen Prinzipes die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie Einstimmigkeit zur
Beschlussfassung erforderlich. - Den Vorsitz führt alternierend ein Vorstandsmitglied.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung und durch Rücktritt. - Die Generalversammlung kann jederzeit einzelne Mitglieder des Vorstandes von ihrer Funktion entheben.
Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandsmitglieds in Kraft. - Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu. die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
- Abfassen des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie die
Erstellung des Jahresvoranschlages. - Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung sowie die Erstellung der
Tagesordnung. - Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
- Erlassen einer Geschäftsordnung.
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
- Der Vorstand kann eine Person mit der Führung bestimmter laufender Geschäfte betrauen, diese ist von
in § 13 Punkt 1 genannten Personen mit dem notwendigen Vollmachten auszustatten.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Alle Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines
anderen Vorstandsmitgliedes und der Generalversammlung. - Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu Vertreten, können ausschließlich von
den in §13 Punkt 1 genannten Funktionären erteilt werden. - Ein Vorstandsmitglied führt alternierend den Vorsitz in den Generalversammlungen und den
Vorstandssitzungen. - Bei Gefahr im Verzug ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung
selbstständig Anordnungen zu trefen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
§ 14 Die Rechnungsprüfer*innen
- Die beiden Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des
Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. - Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben in der Generalversammlung das Ergebnis der Überprüfung zur Kenntnis
zu bringen. - Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen sinngemäß die Bestimmungen über Wahl, Bestellung
und Rücktritt der Organe.
§ 15 Das Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis heraus entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass
jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter*in
namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zum / zur Vorsitzenden
des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorschlagenden das Los. - Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 16 Aufösung des Vereins
- Die freiwillige Aufösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden. - Die Generalversammlung hat auch, sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. - Bei Aufösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das
verbleibende Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck gemäß der BAO zuzuführen. - Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Aufösung der Vereinsbehörde binnen 4 Wochen nach
Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen und ist It. § 26 des Vereinsgesetztes verpfichtet, die freiwillige
Aufösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
Kooperationspartner*innen
Wir freuen uns über die Kooperationen die für 2023 entstanden sind und freuen uns über das rege Interesse am Programm.
Sponsoren
Kulturarbeit bedarf neben motivierten Menschen und ehrenamtlichen Engagement auch finanzieller Mittel. Wir wollen uns hiermit sehr herzlich für die Unterstützung unseres laufenden Kulturprogrammes im Jahr 2023 bedanken.